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allg.
Geschäftsbedingungen AGB PDF-Datei - deutsch
Conditions générales PDF
- version française
1. Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Vertragsgrundlagen
finden Anwendung auf alle Leistungen, die der Galvaniker nach
den Weisungen des Kunden vornimmt. Für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Galvaniker und dem Kunden sind in nachstehender
Priorität folgende Normen verbindlich:
·
schriftliche besondere Vereinbarungen
· die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
· für die Beratungstätigkeit die Art. 394 ff.
OR
· für Werkverträge die Art. 363 ff. OR.
2. Unterlagen und Material des Kunden
Zeichnungen,
Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen,
Normen, etc. werden dem Galvaniker vom Kunden zur Verfügung
gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen,
so hat der Galvaniker die branchenübliche Ausführung
und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse
sind dem Galvaniker Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse
geprüft sind. Zur Toleranz-Veredelung sind die nötigen
Lehren vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wellen, Achsen
und dergleichen sind in rundlaufgeprüftem Zustand anzuliefern.
Der Galvaniker
hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen.
Wesentliche Abweichungen von Gewicht und Stückzahl sowie
offensichtliche Mängel sind dem Kunden zu melden, der innert
angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden
hat.
3. Offerten, Vertragsabschluss
Preislisten
und mündliche Preisauskünfte gelten als Richtpreise
und sind nicht verbindlich. Offerten des Galvanikers, die nicht
befristet sind, bleiben 90 Tage verbindlich.
Verträge
gelten als abgeschlossen, wenn der Galvaniker eine Bestellung
schriftlich bestätigt hat; wenn der Kunde die Offerte des
Galvanikers schriftlich akzeptiert hat; bei Annahme der gelieferten
Ware, sofern nach deren Prüfung innerhalb angemessener Frist
keine Ablehnung der Bestellung erfolgt.
4.
Ausführung
Der Galvaniker
verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig nach dem
Stand der Wissenschaft auszuführen. Werden Sachmängel
erkannt, so hat der Galvaniker diese dem Kunden zu melden. Dieser
hat für die Fortsetzung der Arbeit die notwendigen Weisungen
zu erteilen. Der Galvaniker kann die aus den neuen Weisungen
des Kunden entstehenden Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern
der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat.
5.
Lieferfristen
Vereinbarte
Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung
notwendigen Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt
sind. Fehlen nachträglich Weisungen oder Material, so stehen
vereinbarte Fristen still. Die Lieferfristen stehen ausserdem
still bei fehlerhaften Zulieferungen Dritter, erheblichen Betriebsstörungen
und Unfällen, sobald der Galvaniker diese Produktionsverzögerungen
dem Kunden schriftlich angezeigt hat, bis zu deren Beseitigung.
6.
Prüfung,
Abnahme, Nachbessererungsrecht
Nach Auslieferung
der Werkstücke hat der Kunde das Werk zu prüfen und
innerhalb von 8 Tagen allfällige Mängel dem Galvaniker
schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt das
Werk als einwandfrei genehmigt. Allfällige verdeckte Mängel
hat der Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich
zu rügen. Nach Ablauf der Rügefristen sind jegliche
Mängelrechte verwirkt.
Erweist sich
ein Werk bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat
der Kunde dem Galvaniker Gelegenheit zu geben, die Mängel,
die der Galvaniker zu vertreten hat, auf seine Kosten zu beheben.
7.
Uebergang
von Nutzen und Gefahr
Nutzen und
Gefahr an den veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung
der Ware zur Rücklieferung auf den Kunden über, selbst
wenn die Rücklieferung auf Kosten des Galvanikers erfolgt.
8.
Preise, Verpackung,
Transport und Versicherung
Die Preise
verstehen sich netto ab Werk. Steuern, Gebühren, Zölle
oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten des Kunden.
Die Verpackung
und das Gebinde werden vom Galvaniker besonders verrechnet, soweit
für die Rücksendung der bearbeiteten Ware nicht die
Verpackung des Kunden für die Anlieferung verwendet werden
kann.
Der Transport
erfolgt auf Rechnung des Kunden. Ein allfälliger Versicherungsschutz
obliegt dem Kunden.
9.
Zahlungsbedingungen
/ Verzugsfolgen
Die Fakturierung
erfolgt mit der Auslieferung von Teil- oder Gesamtbestellungen
oder mit der Meldung der Abholbereitschaft. Der Galvaniker ist
berechtigt, die veredelte Ware nur Zug um Zug gegen Barzahlung
an den Kunden herauszugeben.
Für
Zahlungen der Kunden, die binnen 30 Tagen nicht erfolgt sind,
ist ab dem 31. Tage - ohne besondere Mahnung - ein handelsüblicher
Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 3 OR geschuldet.
10.
Garantie
/ Haftung
Der Galvaniker
gewährt für seine Werke branchenübliche Qualität.
Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich
der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke
besteht nicht. Bei der Veredelung von Kleinteilen ist mit einer
Ausschussquote von bis zu 5 % zu rechnen. Jede Weiterverarbeitung
der Werkstücke durch den Kunden schliesst die nachträgliche
Geltendmachung von Mängelrechten aus.
Bei Schadenfällen,
die sich aus der Beratungstätigkeit des Galvanikers ergeben,
richtet sich die Haftung nach dem Auftragsrecht im Sinne von
Art. 398 OR.
Die werkvertragliche
Haftung des Galvanikers für Schaden am Produkt selbst und
für weiteren Schaden ist beschränkt. Bei einem Schadenfall
erstreckt sich die Haftung auf die Nachbesserungspflicht und
des Ersatzes auf den unmittelbaren Vermögensschaden. Die
Höhe des Vermögensschadens umfasst nur den Ausgleich
direkten Schadens, soweit dieser durch den Galvaniker verursacht
und verschuldet wurde. Die Schadenersatzpflicht des Galvanikers
ist maximal auf die Höhe des Veredelungspreises der schadhaften
Werkstücke begrenzt. Für indirekten Schaden wie entgangener
Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste, etc. ist die
Haftung des Galvanikers ausgeschlossen.
Dient das
veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet der Galvaniker
nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
11.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Die Parteien
wählen für ihr Rechtsverhältnis den Erfüllungsort
und den Gerichtsstand den Ort am Sitze des Galvanikers.
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